Altershilfe für Landwirte
- Altershilfe für Landwirte
Altershilfe für Landwirte,
Rentenversicherung auf berufsständischer Grundlage, in der
Bundesrepublik Deutschland eingeführt durch Gesetz vom 27. 7. 1957. Versichert waren land- und forstwirtschaftliche
Unternehmer, deren Ehegatten sowie seit 1965 hauptberuflich mitarbeitende Familienangehörige. Beitragshöhe und Altersgeld waren nicht nach dem betrieblichen
Einkommen differenziert. Landwirte erhielten Altersgeld in Form einer Sockelrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet, für mindestens 15 Jahre
Beiträge geleistet und den Betrieb abgegeben hatten. Letzteres sollte strukturpolitischen Zwecken dienen, v. a. der
Verjüngung der landwirtschaftlichen Unternehmerschaft und der
Modernisierung der
Bewirtschaftung. Auch Witwen und Witwer hatten
Anspruch auf Altershilfe, wenn der verstorbene Ehegatte berechtigt war und die Ehe vor Vollendung seines 65. Lebensjahres geschlossen worden war. Bei
Erwerbsunfähigkeit galten Sonderregelungen. Das Gesetz über die Altershilfe für Landwirte galt gemäß
Einigungsvertrag nicht in den neuen Bundesländern, wo die gesetzliche Rentenversicherung Leistungen für die Mitarbeiter ehemaligen landwirtschaftlichen
Produktionsgenossenschaften erbringt. Mit
Wirkung vom 1. 1. 1995 wurde das Gesetz über die Altershilfe für Landwirte aufgehoben und im Rahmen des Ausbaus der
Agrarsozialreform in den 90er-Jahren durch das Gesetz über die
Alterssicherung der Landwirte (
ALG) vom 29. 7. 1994 ersetzt. Durch das ALG wurden die neuen Bundesländer in die Alterssicherung der Landwirte einbezogen, und den Bäuerinnen wurde ein eigener Anspruch auf Alterssicherung verschafft.
Universal-Lexikon.
2012.
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