Altershilfe für Landwirte

Altershilfe für Landwirte
Altershilfe für Landwirte,
 
Rentenversicherung auf berufsständischer Grundlage, in der Bundesrepublik Deutschland eingeführt durch Gesetz vom 27. 7. 1957. Versichert waren land- und forstwirtschaftliche Unternehmer, deren Ehegatten sowie seit 1965 hauptberuflich mitarbeitende Familienangehörige. Beitragshöhe und Altersgeld waren nicht nach dem betrieblichen Einkommen differenziert. Landwirte erhielten Altersgeld in Form einer Sockelrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet, für mindestens 15 Jahre Beiträge geleistet und den Betrieb abgegeben hatten. Letzteres sollte strukturpolitischen Zwecken dienen, v. a. der Verjüngung der landwirtschaftlichen Unternehmerschaft und der Modernisierung der Bewirtschaftung. Auch Witwen und Witwer hatten Anspruch auf Altershilfe, wenn der verstorbene Ehegatte berechtigt war und die Ehe vor Vollendung seines 65. Lebensjahres geschlossen worden war. Bei Erwerbsunfähigkeit galten Sonderregelungen. Das Gesetz über die Altershilfe für Landwirte galt gemäß Einigungsvertrag nicht in den neuen Bundesländern, wo die gesetzliche Rentenversicherung Leistungen für die Mitarbeiter ehemaligen landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften erbringt. Mit Wirkung vom 1. 1. 1995 wurde das Gesetz über die Altershilfe für Landwirte aufgehoben und im Rahmen des Ausbaus der Agrarsozialreform in den 90er-Jahren durch das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) vom 29. 7. 1994 ersetzt. Durch das ALG wurden die neuen Bundesländer in die Alterssicherung der Landwirte einbezogen, und den Bäuerinnen wurde ein eigener Anspruch auf Alterssicherung verschafft.

Universal-Lexikon. 2012.

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